Erlangt eine Aufsichtsbehörde durch eine Beschwerde oder Kontrolle Kenntnis von einem Verstoß gegen das Datenschutzrecht, kann sie den Verantwortlichen verwarnen oder Anweisungen, Anordnungen oder Verarbeitungsverbote aussprechen.
Zusätzlich kann sie Geldbußen von bis zu 20 Millionen € oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Dem Gebot der Wirksamkeit, aber auch der Verhältnismäßigkeit, ist hierbei in jedem Einzelfall Rechnung zu tragen.
Neben einer Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde können betroffene Personen zudem Klagen vor den zuständigen Gerichten erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Rechte durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.
Entsteht einer Person wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden, hat sie zudem Anspruch auf Schadensersatz.
§ 42 BDSG sieht überdies Straftatbestände für das unbefugte Verarbeiten nicht allgemein zugänglicher Daten vor.